Pfad: Home > Aktuelles > Juli 2010

  SIGMATEK Schweiz AG  |  Aktuelles  |  Termine  |  Team  |  Kontakt  |  Solution Partner  |  SIGMATEK Gruppe
online Produktkatalog
 



 

Unklarheiten tauchten jedoch vor dem Erlass des Produktsicherheitsgesetzes hinsichtlich Occasionsmaschinen auf. Um diese aufzuklären finden Sie nachfolgend den relevanten Auszug aus dem seco-Dokument (Fragen A3 und A4):  



Aus A.3.:
Produkte, die wiederaufbereitet und damit die Sicherheitseigenschaften des Produkts wesentlich verändert wurden – indem z.B. die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart bedeutend modifiziert wurde – gelten nicht als Occasionsprodukte, sondern als neue Produkte. Das Produkt muss also den aktuell geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Der Wiederaufbereiter resp. Modifizierer gilt als Inverkehrbringer (Art. 2 Abs. 4 Bst. c PrSG). Werden die Sicherheitseigenschaften eines Produkts nicht wesentlich verändert – wird also z.B. das Produkt lediglich repariert und in den ursprünglichen Zustand versetzt – so gilt das Produkt nach wie vor als Occasion. 

A.4 Welche Sicherheitsanforderungen sind für Occasionsprodukte anwendbar? (Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 3 PrSG)
Für Occasionsprodukte, die funktionstüchtig sind und sicherheitstechnisch unverändert weitergegeben werden, gilt bezüglich Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Folgendes:
• Occasionsprodukt wird in der Schweiz weiterverkauft = kein erneutes Inverkehrbringen; anwendbar sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungenim Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens in der Schweiz;
• Occasionsprodukt wird von der EU in die Schweiz importiert = erstes Inverkehrbringen in der Schweiz; das Produkt muss den aktuell geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Schweiz entsprechen (Konformitäts-bewertungsverfahren, etc. werden allenfalls von der Schweiz anerkannt).
Ausnahme Occasionsmaschinen: Bei Occasions-Maschinen sind die Vorschriften zum Zeitpunkt der ersten Inverkehrbringung der Maschine in der EU anwendbar (vgl. MRA1, Kapitel I, Abschnitt V).
• Occasionsprodukt wird von der Schweiz in die EU exportiert = erstes Inverkehrbringen in der EU; das Produkt muss den aktuell geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EU entsprechen (Konformitätsbewertungsverfahren, etc. werden allenfalls von der EU anerkannt);
Ausnahme Occasions-Maschinen: Bei Occasions-Maschinen sind die Vorschriften im Zeitpunkt der ersten Inverkehrbringung der Maschine in der Schweiz anwendbar (vgl. MRA, Kapitel I, Abschnitt V)
• Occasionsprodukt wird von einem Drittland in die Schweiz importiert = erstes Inverkehrbringen in der Schweiz, d.h. anwendbar sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Schweiz zum Zeitpunkt des Imports.
• Occasionsprodukt wird von der Schweiz in ein Drittland exportiert = erstes Inverkehrbringen im Drittland; das Produkt muss den Bestimmungen des Drittlandes entsprechen.

Zusammenfassend ändert sich damit an den bisherigen Regelungen für  Occasionsmaschinen erfreulicherweise nichts. Falls Sie an FAQ’s zur revidierten EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG interessiert sind, verweisen wir Sie auf die entsprechenden Fragelisten unter www.jzlaw.ch, Rubrik Projekte.

Quellenangabe (Dr. Jürg Zwicky, Rechtsanwalt,  8702 Zollikon)

Download FAQ Bundesgesetz und Verordnungen für Produktsicherheit
Download
Verordnung über die Produktsicherheit
Download
Bundesgesetz über die Produktsicherheit